Unter dem Namen Rollermobil-Club Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein hat seinen Sitz am Domizil des jeweiligen Präsidenten.
Zweck
Der Verein bezweckt, den Kontakt unter Rollermobil-Enthusiasten herzustellen und zu fördern, Erfahrungen auszutauschen, Veranstaltungen durchzuführen und die Fahrbereitschaft der Rollermobile zu erhalten.
Mitgliedschaft
Die Mitglieder bestehen aus:
a) Aktivmitgliedern, die Rollermobilbesitzer sein müssen b) Passivmitgliedern
Die Mitglieder werden vom Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung aufgenommen. Alle Aktivmitglieder haben in der Generalversammlung eine Stimme. Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied durch den Vorstand nach Anhören aus dem Verein ausgeschlossen werden; eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung ist gegeben. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich und muss schriftlich dem Präsidenten bekannt gegeben werden. Der Austretende oder Ausgeschlossene hat aber für das laufende Jahr den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Neu eintretende Mitglieder bezahlen eine Aufnahmegebühr von Fr. 20.--. Sie erhalten dafür ein T-Shirt oder ein Polo-Shirt mit Clubemblem, einen Aufnäher und Aufkleber. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag, den die Generalversammlung jedes Jahr festsetzt, wobei dieser Mitgliederbeitrag höchstens Fr. 100.-- pro Jahr betragen darf. Die Mitgliederbeiträge sind jeweils am Ende des dritten Monats des Vereinsjahres fällig. Mitglieder, die ihren Beitrag trotz wiederholter Aufforderung nicht bezahlen, können durch den Vorstand ohne Rekursmöglichkeit ausgeschlossen werden.
Mittel
Die Auslagen werden bestritten durch Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge oder sonstige Unterstützungen, Erträge des Vereinsvermögens, Erträge aus Sammlungen, Reinerträge bei der Herausgabe von Druckschriften, bei Veranstaltungen usw., Vermächtnisse und Schenkungen.
Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden; dergleichen von 1/5 der Aktivmitglieder. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich drei Wochen vorher unter Angabe der Traktanden. Änderungswünsche und Ergänzungen müssen spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eintreffen. Der Generalversammlung stehen namentlich folgende Befugnisse zu: Abnahme der Jahresrechnung; Genehmigung des Jahresberichtes; Déchargeerteilung; Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren; Revision der Statuten; Festsetzung der Mitgliederbeiträge; Rekursentscheide betreffend Mitgliedschaft. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und beschliesst mit der Mehrheit der Stimmenden.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern, d.h. Präsident, Kassier und Aktuar. Er ist jeweils auf ein Jahr von der Generalversammlung mit relativer Mehrheit zu wählen mit der Möglichkeit der Wiederwählbarkeit. Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand ist ermächtigt, über die Clubgelder zu verfügen und muss der Generalversammlung Rechenschaft darüber ablegen.
Revisoren
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsrevisoren.
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Haftung
Für die Verpflichtungen des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen, die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Publikationsorgan
Der Rollermobil-Club gibt ein Bulletin als Publikationsorgan heraus. Inserate können durch den Vorstand angemessen berechnet werden.
Auflösung
Die Generalversammlung beschliesst die Auflösung des Rollermobil Clubs mit der Mehrheit der Stimmenden. Ein allfälliger Überschuss des Vereinsvermögens wird unter die Mitglieder verteilt. Über die Verteilung wird anlässlich der Generalversammlung bestimmt.
Die Generalversammlung hat die vorliegenden Statuten am 6. März 2009 genehmigt. Sie ersetzen jene vom 5. Februar 1993.